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Menschenrechte

Religionsfreiheit unter der Lupe

15.07.2022

Wer darf im Genfersee taufen? Foto: zvg
Wer darf im Genfersee taufen? Foto: zvg

(IDEA/dg) - Der Dachverband Freikirchen.ch sowie die Schweizerische, die Europäische und die Weltweite Evangelische Allianz haben am 8. Juli dem Uno-Menschenrechtsrat in Genf einen (englischen) Bericht über das sogenannte Solidaritätsdelikt und über religiöse Diskriminierung in der Schweiz eingereicht. Die weltweite Allianz unterhält in Genf eine Vertretung bei der Uno.

Uneigennützige Solidarität

Zuerst geht es den Verfassern um einen Artikel im Ausländer- und Integrationsgesetz, der auch uneigennützige Hilfe an Migranten ohne Aufenthaltsbewilligung unter Strafe stellt. Dies sei eine der härtesten Regelungen in Europa. Ausserdem sei in der Rechtsprechung unklar, was genau nun strafbar sei. Als konkrete Fälle schildert der Bericht die Geschichten der Freikirchenpastoren Norbert Valley und Christian Zwicky sowie des Katholiken Alain Guillez. Der Uno-Menschenrechtsrat soll nun bei den Schweizer Behörden auf eine Revision dieses Gesetzesartikels hinwirken.

Steuerabzug für Spenden an Freikirchen

In Sachen religiöser Diskriminierung sprechen die Verfasser zwei Themen an. Einerseits bemängeln sie, dass Spenden an Freikirchen nicht von Steuern abgezogen werden könnten, selbst wenn deren Tätigkeiten auch wohltätige Aspekte habe. Spenden an Landeskirchen könnten hingegen abgezogen werden. Ausserdem sei bei der behördlichen Beurteilung eine Tendenz ersichtlich, dass wohltätige Organisationen hinsichtlich Spendenabzugsfähigkeit zum Beispiel im Kanton Bern kritischer beurteilt würden, wenn auch religiöse Dimensionen wie Meditation oder Gebet dazugehörten.

Taufen auf öffentlichem Grund

Den zweiten Fall von Diskriminierung orten die Verfasser im Kanton Genf. Da geht es um den Umgang mit dem Laizitätsgesetz. Dieses definiert Bedingungen, unter denen religiöse Organisationen via Staat Beiträge von Privatpersonen einziehen lassen können. Im Anwendungsreglement wendet der Kanton nun dieselben Bedingungen generell für Beziehungen zwischen dem Staat und religiösen Organisationen an. Dies wiederum betrifft laut dem Bericht neuerdings die Nutzung von öffentlichem Grund, zum Beispiel bei Taufen. Seit Juni könnten nur registrierte Gemeinden öffentlichen Grund für religiöse Zeremonien zu nutzen. „Evangelischen Gemeinden, die traditionellerweise Taufzeremonien an öffentlichen Ufern des Genfersees organisierten, wurde die Bewilligung verweigert. Rekurse wurde eingereicht“, so die Verfasser.

Der Bericht zuhanden des Uno-Menschenrechtsrats schliesst mit einer positiven Note. Dass in der Armeeseelsorge neu auch Vertreter von Freikirchen sowie islamische und jüdische Geistliche mitwirken können, wird als positive Entwicklung angesehen. Die Armeeseelsorge widerspiegle damit die religiöse Vielfalt der Schweizer Bevölkerung. 
ohchr.org
freikirchen.ch
each.ch

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